Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21eParagraph 21 e
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Organisationsformen der Neuen Mittelschule
§ 21e.Paragraph 21 e,
(Grundsatzbestimmung) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbstständige Neue Mittelschulen oder
als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
NOR40197668