Rechtstracker.at

§ 49 HSG 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 16.11.2023 — BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 4901.10.201416.11.2023 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023danach: BGBl. I Nr. 146/2023

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß Paragraph 50, zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
  2. Absatz 2,Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.
  3. Absatz 3,Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.
  4. Absatz 4,Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163351