Rechtstracker.at

§ 49 HSG 2014

Fassungen
ab 17.11.2023 — BGBl. I Nr. 146/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 4901.10.201416.11.2023 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

17.11.2023BGBl. I Nr. 146/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß Paragraph 50, zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
  2. Absatz 2,Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.
  3. Absatz 3,Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs, sofern sie zur unmittelbar darauffolgenden Wahl für dasselbe Organ nicht erneut antritt.
  4. Absatz 3 a,Eine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 27, Absatz 8, HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.
  5. Absatz 4,Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256636