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§ 1 EisbBBV

Fassungen
27.06.2014 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 127.06.201430.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 101.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.06.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
  2. Absatz 2,Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.

die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

  1. Absatz 2,Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. Ziffer 3
      des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)

für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf allen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
  2. Absatz 4,Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
  3. Absatz 5,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der Paragraphen 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 6,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  5. Absatz 7,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.

Anmerkung

Abs. 2 wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 156/2014 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163422