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§ 1 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 127.06.201430.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 101.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. Ziffer 3
      des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)

für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf allen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.

  1. Absatz 3,Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.

die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
  2. Absatz 5,Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung und Erneuerung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
  3. Absatz 6,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Paragraph 101, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, etwas anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 7,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  5. Absatz 8,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Sicherheit und Ordnung“ „Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen“.

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163423