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§ 13o BUAG

Fassungen
01.07.2014 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 68/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13o heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 71/2021
§ 13o01.01.202131.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 74/2020
§ 13o01.01.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 114/2017
§ 13o14.08.201531.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 113/2015
§ 13o01.07.201413.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 68/2014
§ 13o01.01.201430.06.2014 BGBl. I Nr. 137/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 o

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 68/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015danach: BGBl. I Nr. 113/2015

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag

Paragraph 13 o,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt Paragraph 33 h, Absatz 2, 2 a, und 3. Im Übrigen gelten die Paragraphen 22, Absatz 2 a,, Absatz 4, bis 6, 23, 23a, 23b Absatz 2, und 3, 25 Absatz eins, eins b, und 2.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40163635