(2)Absatz 2,Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 33h Abs. 2, 2a und 3. Im Übrigen gelten die §§ 22 Abs. 2a, Abs. 4 bis 6, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 1b und 2.Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt Paragraph 33 h, Absatz 2, 2 a, und 3. Im Übrigen gelten die Paragraphen 22, Absatz 2 a,, Absatz 4, bis 6, 23, 23a, 23b Absatz 2, und 3, 25 Absatz eins, eins b, und 2.