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§ 13o BUAG

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 114/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13o heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 71/2021
§ 13o01.01.202131.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 74/2020
§ 13o01.01.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 114/2017
§ 13o14.08.201531.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 113/2015
§ 13o01.07.201413.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 68/2014
§ 13o01.01.201430.06.2014 BGBl. I Nr. 137/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 o

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 114/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 74/2020

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag

Paragraph 13 o,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt Paragraph 33 h, Absatz 2, 2 a und 3, Im Übrigen gelten die Paragraphen 22, Absatz 2 a,, Absatz 4 bis 6, 23, 23 a, 23 b Absatz 2 und 3, 25 Absatz eins, eins b und 2,
  3. Absatz 3,Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40194418