Rechtstracker.at

§ 86b EO

Fassungen
11.01.2015 bis 30.11.2016 — BGBl. I Nr. 69/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86b01.12.201601.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 100/2016 · aufgehoben
§ 86b11.01.201530.11.2016 BGBl. I Nr. 69/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 b

Inkrafttretensdatum

11.01.2015BGBl. I Nr. 69/2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. I Nr. 100/2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vierter Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Zuständigkeit

Paragraph 86 b,

  1. Absatz eins,Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606 aus 2013, über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
    2. Ziffer 2
      die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
    Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163857