Rechtstracker.at

§ 86b EO

Fassungen
01.12.2016 bis 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 100/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86b01.12.201601.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 100/2016 · aufgehoben
§ 86b11.01.201530.11.2016 BGBl. I Nr. 69/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 b

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. I Nr. 100/2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 86 b,

  1. Absatz eins,Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606 aus 2013, über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
    2. Ziffer 2
      die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
    Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.

Anmerkung

jetzt § 420

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187988