Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3
(Roheisenherstellung)
| I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
C.1 Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 200 mg/l e) |
pH-Wert | 6,5-8,5 f) | 6,5-9,5 |
C.2 Anorganische Parameter | | |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Quecksilber ber. als Hg | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,4 mg/l | 0,5 mg/l g) |
Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
C.3 Organische Parameter | | |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 h) | 100 mg/l | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
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| | |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte römisch eins und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.Liegt der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40164413