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Anl. 3 AEV Eisen – Metallindustrie

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 319.08.201423.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 202/2014
Anl. 328.11.199818.08.2014 BGBl. II Nr. 345/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3
(Roheisenherstellung)

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

200 mg/l

e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,005 mg/l

0,005 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,4 mg/l

0,5 mg/l

g)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

C.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

h)

100 mg/l

–

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

 

 

 

  1. Litera a
    Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte römisch eins und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  4. Litera d
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
  5. Litera e
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. Litera f
    Liegt der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  7. Litera g
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40214749