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§ 14 FlUVO

Fassungen
21.08.2014 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 204/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 190/2023
§ 1414.12.201923.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 410/2019
§ 1421.08.201413.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 204/2014
§ 1410.05.201220.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2012
§ 1414.03.200609.05.2012 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

21.08.2014BGBl. II Nr. 204/2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019danach: BGBl. II Nr. 410/2019

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3,Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
  4. Absatz 4,Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.
  5. Absatz 5,Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40164448