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§ 14 FlUVO

Fassungen
ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 190/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 190/2023
§ 1414.12.201923.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 410/2019
§ 1421.08.201413.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 204/2014
§ 1410.05.201220.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2012
§ 1414.03.200609.05.2012 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

24.06.2023BGBl. II Nr. 190/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Artikel 48 und Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3,Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang römisch neun der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
  4. Absatz 4,Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze auf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm zueinander aufzuweisen.
  5. Absatz 5,Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40253605