Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
31.10.2014 bis 07.07.2016 — BGBl. II Nr. 270/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1008.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 1031.10.201407.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 1011.11.201130.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1001.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.10.2014BGBl. II Nr. 270/2014

Außerkrafttretensdatum

07.07.2016danach: BGBl. II Nr. 177/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Prüfungskommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
  3. Absatz 3,Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des theoretischen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden.
  4. Absatz 4,Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40165376