Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
08.07.2016 bis 28.03.2025 — BGBl. II Nr. 177/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1008.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 1031.10.201407.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 1011.11.201130.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1001.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.07.2016BGBl. II Nr. 177/2016

Außerkrafttretensdatum

28.03.2025danach: BGBl. II Nr. 2/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
  3. Absatz 3,Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40184828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P10/NOR40184828