Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkräfteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Schlagworte
Werkzeugmacher, Werkzeugmacherin, Schnittmacher, Schnittmacherin, Fräserin, Schwarzdeckerin, Dreherin, Landmaschinenbauerin, Dachdeckerin, Technikerin, Schweißerin, Schneidbrennerin, Stanzenmacherin, Spenglerin
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
NOR40165494