Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkräfteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.
Schlagworte
Werkzeugmacher, Werkzeugmacherin, Schnittmacher, Schnittmacherin, Fräserin, Schwarzdeckerin, Dreherin, Landmaschinenbauerin, Dachdeckerin, Technikerin, Schweißerin, Schneidbrennerin, Stanzenmacherin, Spenglerin
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
NOR40168276