Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.11.2014 bis 28.10.2016 — BGBl. II Nr. 284/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.11.2014BGBl. II Nr. 284/2014

Außerkrafttretensdatum

28.10.2016danach: BGBl. II Nr. 296/2016

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 2,

Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in Paragraph eins, genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen Kirche folgende Festlegung getroffen:

  1. Ziffer eins
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Stelle der
    1. Litera a
      in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000, im fünften Teil und
    2. Litera b
      in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2000, im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse
    bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
  2. Ziffer 2
    Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984, in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,
  3. Ziffer 3
    Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984, in den Anlagen 2 und 3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
  4. Ziffer 4
    Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1987, im Abschnitt römisch zwei Unterabschnitt B Litera a, bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,
  5. Ziffer 5
    Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.
  6. Ziffer 6
    Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des römisch eins. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40165585