Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 24.05.2025 — BGBl. II Nr. 92/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.05.2025BGBl. II Nr. 92/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 2,

Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in Paragraph eins, genannten Lehrpläne wurde seitens der Katholischen Kirche folgende Festlegung getroffen:

  1. Ziffer eins
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,) tritt hinsichtlich aller Schulstufen der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule (5. bis 8. Stufe) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an die Stelle der
    1. Litera a
      in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000, im fünften Teil und
    2. Litera b
      in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2000, im fünften Teil für die 1. bis 4. Klasse
    bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
  2. Ziffer 2
    Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984, in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,
  3. Ziffer 3
    Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2003, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2004 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984, in den Anlagen 2 und 3 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht,
  4. Ziffer 4
    Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1987, im Abschnitt römisch zwei Unterabschnitt B Litera a, bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht,
  5. Ziffer 5
    Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.
  6. Ziffer 6
    Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014, und 296 aus 2016,, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des römisch eins. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.
  7. Ziffer 7
    Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in Anlage 4 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen.
  8. Ziffer 8
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017, tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014, in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.
  9. Ziffer 9
    Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, 375 aus 2021, tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017, bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).
  10. Ziffer 10
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, 375 aus 2021, wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.
  11. Ziffer 11
    Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2022, wird mit Wirksamkeit von 1. September 2022 bekannt gemacht.
  12. Ziffer 12
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2023, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2021, in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.
  13. Ziffer 13
    Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2023, tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2021, in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.
  14. Ziffer 14
    Anlage 11 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2023, wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.
  15. Ziffer 15
    Anlage 12 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2023, wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 bekannt gemacht.
  16. Ziffer 16
    Anlage 13 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung) und Anlage 14 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2024, werden bekannt gemacht.
  17. Ziffer 17
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht auf der Vorschulstufe an Volksschulen (Schulstufe 0) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings), Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) hinsichtlich der 1. bis 3. und der 5. bis 8. Schulstufe und Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen (9. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2025, werden mit Wirksamkeit von 1. September 2025 bekannt gemacht. Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2025, wird hinsichtlich der 4. Schulstufe mit Wirksamkeit von 1. September 2026 bekannt gemacht.

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40269382