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§ 35 LVR 2014

Fassungen
11.12.2014 bis 14.03.2017 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 3515.03.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 3511.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

14.03.2017danach: BGBl. II Nr. 68/2017

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldungen über Erprobungsflüge

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. Litera a
        die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. Litera b
        allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. Ziffer 2
      die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. Absatz 2,Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. Ziffer 2
      bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle.                         

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165947