Rechtstracker.at

§ 35 LVR 2014

Fassungen
15.03.2017 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 68/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 3515.03.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 3511.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

15.03.2017BGBl. II Nr. 68/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. II Nr. 357/2018

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldungen über Erprobungsflüge

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. Litera a
        die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. Litera b
        allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. Ziffer 2
      die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. Absatz 2,Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes, auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung, oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. Ziffer 2
      bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung.

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40191563