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§ 2 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2015 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 201.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 201.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 209.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 201.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Dopingprävention, Information und Aufklärung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    3. Ziffer 3
      Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
    4. Ziffer 4
      Dopingkontrollverfahren;
    5. Ziffer 5
      Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
    6. Ziffer 6
      Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
    7. Ziffer 7
      Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
    8. Ziffer 8
      Schaden von Doping für den Sportsgeist;
    9. Ziffer 9
      geltende Meldepflichten.
  2. Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Absatz eins und über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 5,);
    4. Ziffer 4
      den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
    5. Ziffer 5
      unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 15 a, Absatz 3 und 17 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der Betroffenen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
    6. Ziffer 6
      welche Daten und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verwendet werden.
  3. Absatz 3,Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Absatz 2, nachweislich aufzuklären.
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 2, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.
  5. Absatz 5,Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Schlagworte

Informationsprogramm

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166218