Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Dopingprävention, Information und Aufklärung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:
Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß Paragraph eins,;
Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
Schaden von Doping für den Sportsgeist;
(2)Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Absatz eins und über Folgendes zu informieren:
die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 5,);
den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 15 a, Absatz 3 und 17 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.
(3)Absatz 3,Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Absatz 2, nachweislich aufzuklären.
(4)Absatz 4,Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.Die Informationen gemäß Absatz 2, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.
(5)Absatz 5,Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Schlagworte
Informationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40204077