Rechtstracker.at

Anl. 1/4B

Fassungen
12.11.2014 bis 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 284/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/4B09.04.202010.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 136/2020 · aufgehoben
Anl. 1/4B11.12.201908.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 395/2019
Anl. 1/4B24.05.201810.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 105/2018
Anl. 1/4B01.02.201723.05.2018 § → § · 1 Dokument
Anl. 1/4B01.09.201531.01.2017 § → § BGBl. II Nr. 152/2015 · 2 Dokumente
Anl. 1/4B12.11.201431.01.2017 § → § BGBl. II Nr. 284/2014
Anl. 1/4B05.05.200911.11.2014 BGBl. II Nr. 130/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4 B

Inkrafttretensdatum

12.11.2014BGBl. II Nr. 284/2014

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des 31. August 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit Ablauf des 31. Jänner 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Ablauf des 31. August bzw. 31. Jänner der Folgejahre semesterweise aufsteigend außer Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz 8,).

Text

Anlage A4B

LEHRPLAN DES KOLLEGS AN HANDELSAKADEMIEN FÜR BERUFSTÄTIGE

römisch eins. STUNDENTAFEL 1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände

Wochenstunden, Semester

Summe

Lehr-verpflich-tungs-gruppe

1.

2.

3.

4.

 

Kernbereich

 

 

 

 

 

 

1.

Religion

1

1

1

1

4

(römisch drei)

2.

Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

2

2

2

2

8

römisch eins

3.

Lebende Fremdsprache 2

4

4

3

3

14

(römisch eins)

4.

Ökologie und Warenlehre

1

1

–

–

2

römisch drei

5.

Mathematik und angewandte Mathematik

1

1

–

–

2

römisch eins

6.

Betriebswirtschaft

4

4

4

3

15

römisch eins

7.–8.

Betriebswirtschaftliche Übungen und Projektmanagement 3

 

 

 

 

 

 

7.

Businesstraining und Übungsfirma

1

1

4

–

6

römisch eins

8.

Qualitätsmanagement und Case Studies

–

–

1

1

2

römisch eins

9.

Rechnungswesen und Controlling 3

4

4

4

4

16

römisch eins

10.

Wirtschaftsinformatik

2

2

–

–

4

römisch eins

11.

Informations- und Officemanagement 4

3

3

–

–

6

römisch drei

12.

Politische Bildung und Recht

–

–

2

2

4

römisch drei

13.

Volkswirtschaft

–

–

2

2

4

römisch drei

Summe Kernbereich

23

23

23

18

87

 

Rahmen für schulautonome Lehrplanbestimmungen

18–26

18–26

15–22

15–26

 

 

 

Fachbereich 5

 

 

 

 

 

 

14.

Projektmanagement und Projektarbeit 3

–

–

1

1

2

römisch eins

15.

Ausbildungsschwerpunkt 3 5 6

 

 

 

 

 

 

 

oder Fachrichtung 3 5 7

–

–

4

3

7

römisch eins

16.

Seminare 8 9

 

 

 

 

0–10

I–IV 10

Gesamtwochenstundenzahl

23

23

28

22

95

 

Rahmen für schulautonome Lehrplanbestimmungen

20–28

20–28

20–28

20–28

 

 

15A

Ausbildungsschwerpunkt

 

 

 

 

 

 

A.1

Controlling und Jahresabschluss

römisch eins

A.2

Internationale Geschäftstätigkeit mit Marketing

römisch eins

A.3

Entrepreneurship und Management

römisch eins

A.4

Multimedia und Webdesign

römisch eins

A.5

Netzwerkmanagement

römisch eins

A.6

Softwareentwicklung

römisch eins

A.7

Digital Business

römisch eins

A.8

Transportmanagement

römisch eins

A.9

Schulautonomer Ausbildungsschwerpunkt 11

römisch eins

15B

Fachrichtung

 

B.1

Fachrichtung Controlling und Accounting

römisch eins

B.2

Fachrichtung Internationale Wirtschaft mit Fremdsprache(n) und Kultur

römisch eins

B.3

Fachrichtung Entrepreneurship und Management mit autonomem Geschäftsfeld

römisch eins

B.4

Fachrichtung Informationsmanagement und Informationstechnologie

römisch eins

B.5

Fachrichtung Logistikmanagement und Speditionswirtschaft

römisch eins

B.6

Schulautonome Fachrichtung 12

römisch eins

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, freiwilliges Betriebpraktikum, Förderunterricht

B.

Freigegenstände

 

 

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

 

C.

Unverbindliche Übungen

 

 

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

 

D.

Freiwilliges Betriebspraktikum

 

 

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

 

F.

Förderunterricht

 

 

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

 

________________

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch vier schulautonom abgeändert werden.

2 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

3 Mit Computerunterstützung.

4 Mit computerunterstützter Textverarbeitung.

5 Schulautonome Festlegung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch vier.

6 Bei einer Gesamtstundenanzahl von sechs bis acht Semesterwochenstunden ist ein Ausbildungsschwerpunkt gegeben. Der Lehrstoff der im römisch sechs. Abschnitt angeführten wählbaren Ausbildungsschwerpunkte ist pro Semester für jeweils zwei Semesterwochenstunden konzipiert.

7 Bei einer Gesamtstundenanzahl von neun bis 16 Wochenstunden ist eine Fachrichtung gegeben. Der Lehrstoff der im römisch sechs. Abschnitt angeführten Pflichtgegenstände der Fachrichtung ist pro Semester für jeweils drei Wochenstunden konzipiert.

8 In Amtsschriften ist das schulautonom festgelegte Seminar bzw. sind die schulautonom festgelegten Seminare anzuführen.

9 Der Lehrstoff der im römisch sechs. Abschnitt angeführten wählbaren Seminare ist jeweils für drei Semesterwochenstunden konzipiert.

10 Schulautonom geschaffene Seminare mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und Fremdsprachenseminare sind grundsätzlich in Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins einzustufen, sprachliche Seminare, welche jedoch die kommunikative Kompetenz erweitern, sind in Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei, die übrigen Seminare in Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, Praxisseminare in römisch vier einzustufen.

11 In Amtsschriften ist die Bezeichnung des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes anzuführen.

12 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der schulautonomen Fachrichtung anzuführen.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Gesetzlicher Auftrag der Schulart:

Das Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige hat die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen anderer Art das berufsspezifische Bildungsgut der Handelsakademie ergänzend zu vermitteln.

Die Ausbildung am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige wird durch eine Diplomprüfung beendet.

Leitziele:

Es gelten sinngemäß die Leitziele der Handelsakademie (Anlage A1).

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Es gelten die didaktischen Grundsätze der Handelsakademie unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Studierenden und der Gegebenheiten des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige (siehe Anlage A1).

römisch vier. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Sinngemäß wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage A1).

Abweichend davon: Besondere Bestimmungen:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Kernbereich (2. – 13.) – ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“ – Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung folgender Bestimmungen vorgenommen werden:

  • Strichaufzählung
    Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann unter Beachtung des Stundenrahmens der einzelnen Semester verändert werden.
  • Strichaufzählung
    Diese Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände mit einer Gesamtsemesterstundenzahl von bis zu vier Semesterwochenstunden um höchstens eine Semesterwochenstunde und Pflichtgegenstände mit fünf bis zehn Gesamtsemesterwochenstunden um höchstens zwei Semesterwochenstunden sowie Pflichtgegenstände mit mehr als zehn Gesamtsemesterwochenstunden um höchstens drei Semesterwochenstunden verändert werden dürfen.
  • Strichaufzählung
    Der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ bezieht sich auf eine lebende Fremdsprache. Dieser kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch auf Null Gesamtsemesterstunden reduziert werden, wenn mehr als acht Gesamtwochenstunden einer Fachrichtung mit Informationstechnologie und Informationsmanagement gewidmet sind.
  • Strichaufzählung
    Das Semesterwochenstundenausmaß der Pflichtgegenstände „Businesstraining und Übungsfirma“ und „Qualitätsmanagement und Case Studies“ darf nicht vermindert werden.
  • Strichaufzählung
    Wird das Wochensemesterstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß der im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstände des Ausbildungsschwerpunktes bzw. der Fachrichtung sowie der Seminare innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten vorgesehen werden. Der Ausbildungsschwerpunkt hat mindestens sechs Wochenstunden zu umfassen; die Verteilung auf die einzelnen Semester kann schulautonom erfolgen. Diesfalls sind schulautonom die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Ferner können im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden schulautonome Seminare, schulautonome Ausbildungsschwerpunkte oder schulautonome Fachrichtungen geschaffen werden. Für diese sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bezeichnung des Seminars, des Ausbildungsschwerpunktes und der Fachrichtung und deren Pflichtgegenstände, Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen. Bei Schaffung einer schulautonomen Fachrichtung dürfen höchstens vier Pflichtgegenstände vorgesehen werden.

Das Wochenstundenausmaß des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ ist nicht verschiebbar mit insgesamt zwei Semesterwochenstunden festzulegen.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein zusätzlicher Förderunterricht festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1989,.
  2. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.
  3. Ziffer 3
    Altkatholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.
  4. Ziffer 4
    Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.
  5. Ziffer 5
    Israelitischer Religionsunterricht
    Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Neuapostolischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.
  7. Ziffer 7
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.
  8. Ziffer 8
    Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,.
  9. Ziffer 9
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.
  10. Ziffer 10
    Buddhistischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

4. ÖKOLOGIE UND WARENLEHRE

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

5. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

6. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

7. – 8. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN UND PROJEKTMANAGEMENT

7. BUSINESSTRAINING UND ÜBUNGSFIRMA

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4), mit der Maßgabe, dass der Lehrstoff des 3. und 4. Semesters im 3. Semester vermittelt wird.

8. QUALITÄTSMANAGEMENT UND CASE STUDIES

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

9. RECHNUNGSWESEN UND CONTROLLING

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

11. INFORMATIONS- UND OFFICEMANAGEMENT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

12. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

13. VOLKSWIRTSCHAFT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

14. PROJEKTMANAGEMENT UND PROJEKTARBEIT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A. Ausbildungsschwerpunkt

15.A.1. CONTROLLING UND JAHRESABSCHLUSS

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.2. INTERNATIONALE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT MIT MARKETING

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.3. ENTREPRENEURSHIP UND MANAGEMENT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.4. MULTIMEDIA UND WEBDESIGN

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.5. NETZWERKMANAGEMENT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.6. SOFTWAREENTWICKLUNG

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.7. D IGITAL BUSINESS

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.8. TRANSPORTMANAGEMENT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.A.9. SCHULAUTONOMER AUSBILDUNGSSCHWERPUNKT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.B. Fachrichtung

15.B.1. FACHRICHTUNG CONTROLLING UND ACCOUNTING

CONTROLLING

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

ACCOUNTING

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

BETRIEBLICHE INFORMATIONSSYSTEME

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.B.2. FACHRICHTUNG INTERNATIONALE WIRTSCHAFT UND FREMDSPRACHE(N) UND KULTUR

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.B.3. FACHRICHTUNG ENTREPRENEURSHI P UND MANAGEMENT MIT AUTONOMEM GESCHÄFTSFELD

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.B.4. FACHRICHTUNG INFORMATIONSMANAGEMENT UND INFORMATIONSTECHNOLOGIE

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.B.5. FACHRICHTUNG LOGISTIKMANAGEMENT UND SPEDITIONSWIRTSCHAFT

LOGISTIKMANAGEMENT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

SPEDITIONSWIRTSCHAFT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

15.B.6. SCHULAUTONOME FACHRICHTUNG

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

16. Seminare

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

B. FREIGEGENSTÄNDE

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

D. FREIWILLIGES BETRIEBSPRAKTIKUM

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

E. FÖRDERUNTERRICHT

Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).

Im RIS seit

15.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR40166269