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§ 16 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 1601.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 159/2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt des Gruppensanierungsplans

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
    1. Ziffer eins
      die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
    3. Ziffer 3
      eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
    Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
  3. Absatz 3,Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den Paragraphen 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166964