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§ 16 BaSAG

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 159/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 1601.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt des Gruppensanierungsplans

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
    1. Ziffer eins
      die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
    3. Ziffer 3
      eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
    Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
  3. Absatz 3,Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den Paragraphen 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40177861