Rechtstracker.at

§ 73 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 7301.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß den Paragraphen 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 92, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    3. Ziffer 3
      der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
  3. Absatz 3,Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments herabgeschrieben, so
    1. Ziffer eins
      ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, von Dauer;
    2. Ziffer 2
      besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keine Verbindlichkeit mehr und
    3. Ziffer 3
      erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. Ziffer 2
      die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. Ziffer 3
      Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. Ziffer 4
      Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  5. Absatz 5,Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 4, bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167021