Rechtstracker.at

§ 73 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 7301.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß den Paragraphen 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 92, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    3. Ziffer 3
      der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    4. Ziffer 4
      der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
  3. Absatz 3,Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabgeschrieben, so
    1. Ziffer eins
      ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, von Dauer;
    2. Ziffer 2
      besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, keine Verbindlichkeit mehr und
    3. Ziffer 3
      erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. Ziffer 2
      die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. Ziffer 3
      Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. Ziffer 4
      Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  5. Absatz 5,Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 4, bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234680