(4)Absatz 4,Werden nur die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß § 61 Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 53 dargelegten Grundsätze zu befolgen.Werden nur die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß Paragraph 61, Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Paragraph 53, dargelegten Grundsätze zu befolgen.