Rechtstracker.at

§ 101 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
§ 10129.05.202110.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10101.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat für EU-Mutterunternehmen zusätzlich zum Mindestbetrag auf Einzelinstitutsbasis gemäß Paragraph 100, auch einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis festzulegen. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als konsolidierender Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die gemäß Paragraph 100, Absatz 4, genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittländern nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags gemäß Absatz eins, zu erzielen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dem EU-Mutterunternehmen die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zu treffen, wenn bis zum Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Absatz 3, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Absatz 2, mitzuwirken. Sie kann die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befassen. Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, ist die Abwicklungsbehörde an die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Absatz 3, getroffene Entscheidung gebunden.
  6. Absatz 6,Die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167049