Rechtstracker.at

§ 101 BaSAG

Fassungen
ab 11.12.2021 — BGBl. I Nr. 199/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
§ 10129.05.202110.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10101.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikel 72 a, 72 b,, mit Ausnahme von Absatz 2, Litera d,, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Artikel 92 a, oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Absatz eins, aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72 k, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, definiert und gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmt.
  3. Absatz 3,Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 a, Absatz 2, Litera l, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikel 104, und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bewertet werden oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
  4. Absatz 4,Schuldtitel gemäß Absatz 3,, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß Paragraph 91, Absatz 3, bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3, dürfen nur für den Teil, der dem in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Nennwert oder dem in Absatz 3, Ziffer 2, genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
  5. Absatz 5,Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Sie werden in Übereinstimmung mit Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, begeben,
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 70, 71, oder 72 nicht beeinträchtigt,
    3. Ziffer 3
      sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:
      1. Litera a
        der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel, von
      2. Litera b
        dem Betrag, der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, erforderlich ist,
    ergibt.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Paragraph 104, genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, möglichen Reduzierung gilt:
    1. Ziffer eins
      X1 = 3,5 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags und
    2. Ziffer 2
      X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
  7. Absatz 7,Ergibt sich durch die Anwendung von Absatz 6, für Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß Paragraph 104,, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
    1. Ziffer eins
      der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
    2. Ziffer 2
      wenn Ziffer eins, nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder Paragraph 87, Absatz 5,, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß Paragraph 104, erfüllen kann.
  8. Absatz 8,Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Absatz 7, hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Absatz 7, ist auf Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß Paragraph 104, genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Absatz 7, errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die in den Absatz eins, und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
    2. Ziffer 2
      es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Ziffer 2, genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
  10. Absatz 10,Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Absatz 9, Ziffer 2, genannte Risiko zu bewerten.
  11. Absatz 11,Für die Zwecke der Absatz 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absatz 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.
  12. Absatz 12,Abweichend von Absatz 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß Paragraph 104, von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Paragraph 102, Absatz 11 und 12 sowie Paragraph 105, nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
    1. Ziffer eins
      8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
    2. Ziffer 2
      den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
      1. Litera a
        A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ergibt;
      2. Litera b
        B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG ergibt,
      3. Litera c
        C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
  13. Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 12, genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 104, festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
      1. Litera a
        nach Ergreifung der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
      2. Litera b
        das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz 12, würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder
    3. Ziffer 3
      in der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, festlegt.
  14. Absatz 14,Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Absatz 13, rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
  15. Absatz 15,Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Absatz 9, oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
    2. Ziffer 2
      den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Absatz 9, 10 und 12 vorzunehmen;
    3. Ziffer 3
      die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72 b, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen – genügen;
    4. Ziffer 4
      die Frage, ob der Betrag der gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
    5. Ziffer 5
      das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und
    6. Ziffer 6
      die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Schlagworte

Käufersicht, Herabschreibungsbefugnis

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40239165