Rechtstracker.at

§ 102 BaSAG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 34/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 34/2025
§ 10229.05.202123.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10201.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 34/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
    2. Ziffer 2
      der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;
    3. Ziffer 3
      der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;
    4. Ziffer 4
      Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
    5. Ziffer 5
      des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
  2. Absatz 2,Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den Paragraphen 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,)

  3. Absatz 3 a,Die Abwicklungsbehörde legt die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
  4. Absatz 3 b,Abweichend vom Grundsatz des Absatz 3 a, kann die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelinstitutsebene in Höhe eines Betrages festlegen, der die Verlustabsorption gemäß Paragraph 100, Absatz eins, übersteigt. Die Festlegung hat unter Beachtung möglicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität, das Risiko einer Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem und die Finanzierungsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu erfolgen. In diesen Fällen hat die Liquidationseinheit die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung durch
    1. Ziffer eins
      Eigenmittel,
    2. Ziffer 2
      berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die den in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit entsprechen, wobei berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72 b, Absatz 2, Buchstaben b und d der genannten Verordnung davon ausgenommen sind, oder
    3. Ziffer 3
      Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz 3
    einzuhalten.
  5. Absatz 3 c,Artikel 77, Absatz 2 und Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
  6. Absatz 3 d,Positionen in Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind und für die die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72 e, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Abzug gebracht.
  7. Absatz 3 e,Abweichend von Absatz 3 d, hat ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, das zwar selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre,

    seine Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Paragraph 100, Absatz eins, nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Paragraph 105, Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.

  8. Absatz 4,Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2, genannte Betrag
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, der Summe aus
      1. Litera a
        den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des Paragraph 70 b, BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die für sie geltende Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, der Summe aus
      1. Litera a
        den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
  9. Absatz 5,Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 4, Ziffer 2, berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
  10. Absatz 6,Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 zu berücksichtigen.
  11. Absatz 7,Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und
    2. Ziffer 2
      sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
  12. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
  13. Absatz 9,Kommt Absatz 8, zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Absatz 8, der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Paragraph 23 a, BWG genannten Betrags gleichgesetzt.
  14. Absatz 10,Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 8, nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 8, nach oben zu korrigieren.
  15. Absatz 11,Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 4, genannten Anforderung mindestens
    1. Ziffer eins
      13,5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet, und
    2. Ziffer 2
      5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, berechnet.
  16. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 101, haben Abwicklungseinheiten gemäß Absatz 11, die Höhe der in Absatz 11, genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz 5, zu erfüllen.
  17. Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Absatz 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
  18. Absatz 14,Bei der Entscheidung gemäß Absatz 13, hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
    2. Ziffer 2
      inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
    3. Ziffer 3
      inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß Paragraph 104, einzuhalten.
    Liegt keine Entscheidung gemäß Absatz 13, vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß Paragraph 101, Absatz 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.
  19. Absatz 15,Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2, genannte Betrag
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, der Summe aus
      1. Litera a
        den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Paragraph 70 b, BWG entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, der Summe aus
      1. Litera a
        den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
  20. Absatz 16,Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 15, Ziffer eins, berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 15, Ziffer 2, berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
  21. Absatz 17,Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Absatz 15, Ziffer 2, hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 zu berücksichtigen
  22. Absatz 18,Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
  23. Absatz 19,Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Absatz 15, Ziffer eins, Litera b, um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
  24. Absatz 20,Kommt Absatz 19, zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Absatz 19, nach Ausübung der Befugnis gemäß den Paragraphen 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Paragraph 23 a, BWG genannten Betrages gleichgesetzt.
  25. Absatz 21,Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß Paragraphen 70, f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 19, nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 19, nach oben zu korrigieren.
  26. Absatz 22,Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 4, vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
  27. Absatz 23,Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absatz 2, bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG Rechnung zu tragen.
  28. Absatz 24,Für die Zwecke der Absatz 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel römisch eins Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Schlagworte

Herabschreibungsbefugnis

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40270428