Rechtstracker.at

§ 103 BaSAG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 34/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 34/2025
§ 10329.05.202123.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10301.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 34/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. Ziffer eins
      Den in den Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Anforderungen und
    2. Ziffer 2
      jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3, im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. Ziffer eins
      den in den Artikel 92 b, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Anforderungen und
    2. Ziffer 2
      jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3, festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den Paragraphen 105 und 137 Absatz 4, genannten Bedingungen genügen.
  3. Absatz 3,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, fest, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß Paragraph 102, sicherstellt.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, für die Zwecke des Paragraph 105 b, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre;
    2. Ziffer 2
      für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
    festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3, festzustellen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70 b, BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3,, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40270429