(3)Absatz 3,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, fest, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß Paragraph 102, sicherstellt.