Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Text
Europäische Abwicklungskollegien
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
(2)Absatz 2,Das europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmen und in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.Das europäische Abwicklungskollegium hat die in Artikel 88, der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmen und in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
die Unionstochterunternehmen gemäß Art. 127 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten werden oder die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solche Finanzholdinggesellschaft gehören, unddie Unionstochterunternehmen gemäß Artikel 127, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten werden oder die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solche Finanzholdinggesellschaft gehören, und
die FMA gemäß der Richtlinie 2013/36/EU die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.
Werden die Voraussetzungen des ersten Satzes oder des Art. 88 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt, hat die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes des Abwicklungskollegiums durch dessen Mitglieder zu erfolgen.Werden die Voraussetzungen des ersten Satzes oder des Artikel 88, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt, hat die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes des Abwicklungskollegiums durch dessen Mitglieder zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 3, 5 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Artikel 88, der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Absatz eins bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Absatz eins bis 3, 5 und Paragraph 138, festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(5)Absatz 5,Vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.Vorbehaltlich der Absatz 3 und 4 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 134, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 135 und 136 tätig zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40167085