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§ 137 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 137 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 13701.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Europäische Abwicklungskollegien

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
    1. Ziffer eins
      EU-Tochterunternehmen oder
    2. Ziffer 2
      EU-Mutterunternehmen oder
    3. Ziffer 3
      EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
    so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Artikel 88, der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz eins, genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Paragraph 105, Absatz 8, Z1 und Ziffer 2, genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, ausgeben.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      alle EU-Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU-Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder
    2. Ziffer 2
      das in Österreich niedergelassene EU-Mutterunternehmen oder EU-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Absatz eins, bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Absatz eins, bis 5, 7 und Paragraph 138, festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
  7. Absatz 7,Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 2 sowie den Paragraphen 135, und 136 tätig zu werden.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234700