Rechtstracker.at

§ 16 HSWO 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 13.02.2017 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute28.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 1614.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 1601.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

13.02.2017danach: BGBl. II Nr. 48/2017

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard gespeichert werden.
  4. Absatz 4,Die Löschung der Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Dienstleister mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems inklusive des Datenverbundes beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, direkt an den Dienstleister zu übermitteln sind.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167319