Rechtstracker.at

§ 16 HSWO 2014

Fassungen
ab 28.03.2019 — BGBl. II Nr. 79/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute28.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 1614.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 1601.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.03.2019BGBl. II Nr. 79/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 7 a, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
  2. Absatz 2,Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln. Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, direkt an den Auftragsverarbeiter zu übermitteln sind oder von diesem aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgefragt werden können.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter haben bei der Verarbeitung der übermittelten oder abgefragten Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO einzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Löschung der Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213712