Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2)Absatz 2,Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213711