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§ 22 HSWO 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 13.02.2017 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 2228.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 2214.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 2201.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

13.02.2017danach: BGBl. II Nr. 48/2017

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

4. Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen

Wahlvorschläge

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief einen Wahlvorschlag einzubringen. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
    3. Ziffer 3
      die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
    5. Ziffer 5
      eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (Paragraph 27,).

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167325