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§ 22 HSWO 2014

Fassungen
14.02.2017 bis 27.03.2019 — BGBl. II Nr. 48/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 2228.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 2214.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 2201.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

14.02.2017BGBl. II Nr. 48/2017

Außerkrafttretensdatum

27.03.2019danach: BGBl. II Nr. 79/2019

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

4. Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen

Wahlvorschläge

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Formvorschrift des Absatz eins, entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
    3. Ziffer 3
      die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
    5. Ziffer 5
      eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (Paragraph 27,).

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191248