Rechtstracker.at

§ 56 HSWO 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 13.02.2017 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 5628.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 5614.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 5601.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

13.02.2017danach: BGBl. II Nr. 48/2017

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Der um die Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit folgenden Angaben zu versehen:
      1. Litera a
        Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
      2. Litera b
        bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
      4. Litera d
        Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist und
      5. Litera e
        Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
    2. Ziffer 2
      Die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen; sämtliche Unterlagen sind in ein Überkuvert zu geben und zu verschließen.
  3. Absatz 3,Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
    2. Ziffer 2
      beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen und diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167359