Rechtstracker.at

§ 56 HSWO 2014

Fassungen
14.02.2017 bis 27.03.2019 — BGBl. II Nr. 48/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 5628.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 5614.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 5601.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

14.02.2017BGBl. II Nr. 48/2017

Außerkrafttretensdatum

27.03.2019danach: BGBl. II Nr. 79/2019

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Der um die Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;
    2. Ziffer 2
      die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;
    3. Ziffer 3
      ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:
      1. Litera a
        Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
      2. Litera b
        bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
      4. Litera d
        Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und
      5. Litera e
        das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
    4. Ziffer 4
      Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.
  3. Absatz 3,Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
    2. Ziffer 2
      beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,
    3. Ziffer 3
      bei gemeinsam eingerichteten Studien: beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191266