Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wahlakt
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40167364