Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wahlakt
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
(3)Absatz 3,Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231748