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§ 12 GSNE-VO 2013

Fassungen
01.01.2015 bis 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 370/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 370/2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.2016danach: BGBl. II Nr. 427/2015

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 8,) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 10,).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 5, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,49
  3. Absatz 3,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.
  4. Absatz 4,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,02
    Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 2, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,42
    Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 2, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

12.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40167580