Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 557/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 557 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 19 und 24 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).
Text
Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 5, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,37.
(3)Absatz 3,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.
(4)Absatz 4,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,77Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,77
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,27Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 2, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,27
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 2, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.
Anmerkung
Z 6 und 7 der Novelle BGBl. II Nr. 574/2020 lauten:
"6. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,83“ durch die Zahl „0,77“ ersetzt.
7. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,36“ durch die Zahl „0,27“ ersetzt.".
Die Anweisungen konnten nicht durchgeführt werden, weil die Werte bereits durch die Novelle BGBl. II Nr. 254/2020 geändert wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
NOR40240122