Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 271 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 27101.01.201718.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 27101.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 34/2015, BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2015

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kosten der Versicherungsaufsicht

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 304, Absatz 3, zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmen zu ersetzen und durch eine Gebühr zu erstatten. EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nur dann eine Gebühr zu leisten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
  3. Absatz 3,Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Absatz 2, verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreiben.

Schlagworte

Personalaufwand, Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169193