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Fassungen
ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 275 heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 27501.10.201808.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 27501.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 34/2015, BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015ersetzt durch BGBl. I Nr. 159/2015

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anordnungen der FMA

Paragraph 275,

  1. Absatz eins,Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
    1. Ziffer eins
      die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
    3. Ziffer 3
      die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
  2. Absatz 2,Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
    3. Ziffer 3
      versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen oder
    2. Ziffer 2
      an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
    gerichtet werden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169197