Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Sonstige Pflichtverletzungen
entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
entgegen § 34 für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland hiezu nicht berechtigte Personen verwendet,entgegen Paragraph 34, für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland hiezu nicht berechtigte Personen verwendet,
entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,entgegen Paragraph 107, Absatz 3, die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt,ohne Genehmigung der FMA gemäß Paragraph 109, Absatz 2, oder Paragraph 86, Absatz eins, Auslagerungen durchführt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 286, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß Paragraph 272, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oderentgegen Paragraph 283, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß Paragraph 283, Absatz eins, eingeschränkt oder untersagt hat oder
als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 254 Abs. 1 Z 5 verletzt,als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 5, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3, Z 4, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, und Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 10, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.