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§ 328 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328 heute08.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 16/2021
§ 32801.10.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 32801.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 328

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. I Nr. 16/2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sonstige Pflichtverletzungen

Paragraph 328,

Wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 34, für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland hiezu nicht berechtigte Personen verwendet,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 107, Absatz 3, die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet,
  5. Ziffer 5
    unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt,
  6. Ziffer 6
    ohne Genehmigung der FMA gemäß Paragraph 109, Absatz 2, oder Paragraph 86, Absatz eins, Auslagerungen durchführt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 286, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft,
  8. Ziffer 8
    einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß Paragraph 272, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 283, Absatz 2, Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß Paragraph 283, Absatz eins, eingeschränkt oder untersagt hat oder
  10. Ziffer 10
    als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 5, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, und Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 10, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169250